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How to … Cosplay, Patreon Streaming und Steuern? Teil 2/5 – Selbstständig oder gewerblich?

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Wenn ihr diesen Blogbeitrag lest, gehe ich davon aus, dass der ein oder andere von euch vielleicht auch sein Hobby zum Beruf machen oder sich zumindest ein bisschen was dazu verdienen möchte.

Übersicht Themen

Dieser zweite Beitrag der Blogreihe beschäftigt sich mit der Frage, ob du selbständig oder doch gewerblich tätig bist. Ich beziehe mich im laufe des Artikels meist auf Cosplay als Beruf. Die Ausführungen gelten aber natürlich auch für andere Tätigkeitsbereiche, wie beispielsweise Twitch-Streamer, Content Creator auf Youtube oder Patreon, etc.

Im Allgemeinen ist jeder der eine Tätigkeit aufnimmt, die nicht unter die selbständige Tätigkeit nach §18 EStG (Einkommensteuergesetz) fällt, gewerblich tätig. Also musst du anhand des Gesetzestext prüfen ob du selbständig tätig bist, wenn nicht, dann bist du automatisch gewerblich tätig.

1. Die Gesetzesgrundlage

Auch hier hilft das Einkommenssteuergesetzbuch viel weiter. (EStG)

Im §18 EStG ist gekürzt folgendes geregelt:
„Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, […],Ingenieure, […], Journalisten, Bildberichterstatter, […] und ähnlicher Berufe.“

Allerdings – selbst gekürzt ist der Gesetzestext nicht so leicht zu verstehen.

Der wichtigste Punkt für Cosplayer und Kostümhersteller ist die künstlerische Tätigkeit. Doch ist ein Cosplayer ein Künstler? Kann jemand der eine Rüstungen nach einer Vorlage baut, ein Künstler sein?

Viele würden jetzt gleich sagen: „Ja natürlich bin ich künstlerisch tätig“. In der Praxis bietet der Gesetzestext aber einen großen Spielraum wie man ihn auslegt. Hier ist erst mal wichtig zu wissen: Das letzte Wort bei der Entscheidung hat meist das Finanzamt.

2. Was zählt als künstlerische Tätigkeit?

Das Wesen einer künstlerischen Tätigkeit liegt in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die Rechtsprechung verlangt eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe, d.  h. eine Leistung, in der die individuelle Anschauungsweise und die besondere Gestaltungskraft des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommen.

Das klingt alles etwas sehr nach Beamtendeutsch, deshalb hier nochmal aufgeschlüsselt, was das alles genau bedeutet:

2.1 Deine individuelle Handschrift

Deine Arbeiten müssen eine individuelle Handschrift und eine persönliche Note aufweisen. Das bedeutet, dass man gleich erkennen sollte, dass dies deine Arbeit ist. So gesehen muss also jedes Teil einen Stil wiedergeben, den nur du hast und dein Werke von den anderen ähnlichen und gleichen Werken abhebt und unterscheidet.

So gesehen zeigt also deine Coorporate Identity deine individuelle Handschrift.

2.2 Die künstlerische Gestaltungshöhe

Die Arbeiten müssen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Über dieses Merkmal scheinen die jeweilige Gerichte ihre persönlichen Kunstvorstellungen in die Entscheidung einzubringen.
Das bedeutet: Stell dir selbst die Frage: Wenn ich jemanden in der Fußgängerzone anspreche und frage, ob er meine Arbeit als Kunst bezeichnen würde, was würde er antworten?

2.3 Die Schöpferische Gestaltungsmöglichkeit

Jede künstlerische Tätigkeit setzt ein schöpferisches Gestalten voraus. Ein solches Gestalten erfordert einerseits genügend Spielraum für die Entfaltung schöpferischer Kräfte, andererseits aber auch eine kreative Nutzung dieses Spielraums durch den Künstler.

Das bedeutet: wie viel Kreativität kannst du einfließen lassen? Etwas wie im Fließband abzuarbeiten (z.B. haufenweise gekaufte 3D Drucke zu drucken und zu verkaufen) ist hierbei ausgeschlossen. Wenn du jedoch einen 3D Druck selbst modellierst und diesen dann druckst, zählt dies in den meisten Fällen als schöpferische Gestaltungsmöglichkeit.

2.4 Der Verwendungszweck

Der Verwendungszweck spielt hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Frage dabei ist jedoch ob die Werke einen praktischen Gebrauchswert haben oder nicht. Ein Beispiel: Ein Cosplay oder ein Gemälde ist kein Gebrauchsgegenstand, den man täglich nutzt und kann deshalb als Kunst betrachtet werden.

2.5 Beispiele

Um euch aufzuzeigen wie schwierig die Abgrenzung ist, hier mal ein paar Beispiele die bereits vom Finanzgericht entschieden wurden:

  • Ein Fotograf, der eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, ist freiberuflich tätig. Das Modell, welches er aber fotografiert, gewerblich tätig.
  • Ein Werbefotograf ist gewerblich tätig, während ein Werbeschriftsteller  selbständig ist.
  • Eine Sprecherin in einem Werbespot ist gewerblich tätig, obwohl ein Synchronsprecher in einem Film selbständig tätig ist.
  • Ein Magier ist meistens selbständig tätig, während ein Fakir meist gewerblich tätig ist.

3. Praxisbeispiel

Ich selbst baue ein Cosplay nach einer Vorlage. Dieses Cosplay shoote ich dann mit einem Fotograf und bearbeite die Bilder dann selbst. Auf Patreon gibt es diese Bilder dann als Prints oder digital für einen monatlichen Beitrag zu kaufen.

Durch das eigene Erstellen von Cosplays sowie durch die Bildbearbeitung haben die Bilder eine eigene individuelle Handschrift. Ich habe eigen schöpferisch das Cosplay erstellt und mit den mir selbst beigebrachten Fertigkeiten ein ansehnliches Bild zustande bekommen. Auch in einer Drittbetrachtungsweise würde ein Passant das ganze vermutlich als künstlerisch werten. Somit sind die Einkünfte meiner Einschätzung nach selbständig.

Baue ich z.B. nur eigene Charaktere die ich gestalte habe (OCs), wäre es vermutlich sogar egal ob die Bilder besonders gut sind oder bearbeitet, da das Hauptaugenmerk ja auf dem selbst erstellten Charakter liegt.

Mache ich das Cosplay jedoch nicht selbst, sondern kaufe es fertig und lasse das ganze von einem Fotografen ablichten, sieht es wieder anders aus. Wie man oben lesen konnte ist ein Modell, welches nur vor einer Kamera steht, nämlich laut Finanzgericht gewerblich tätig. Eventuell könnte man die Bilder selbst bearbeiten und so wieder eine eigen schöpferische Tätigkeit ausüben.

Man muss aber in allen Fällen die gesamte Tätigkeit betrachten. Baut man nämlich Rüstungen oder große Waffen für eines seiner Cosplays hat das meines Erachtens mehr Gewicht, als mal zwischendurch ein gekauftes Cosplay zu fotografieren.

Das letzte Wort liegt aber auch hier wieder beim Finanzamt.

Kommen wir nun zu den Leuten die Rüstungen, Waffen und Props für andere bauen (oder Drucken). Hier ist die Entscheidung noch schwieriger, denn man müsste immer ziemlich genau darauf achten was gebaut wird und ob es sich dabei um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Jemand der selbst gestaltete Fursuits oder OCs verkauft ist vermutlich selbständig tätig, denn hier ist eindeutig erkennbar, dass eine künstlerische eigen schöpferische Tätigkeit vorliegt.
Baut jemand jedoch nur bestimmte Sachen nach, ist fraglich, ob dieser eine „schöpferische Gestaltungsmöglichkeit“ entfalten kann. Bei den erstellten Arbeiten handelt es sich um praktische Gebrauchsgegenstände. Natürlich ist er frei in der Materialwahl und wie genau er die Herstellung ausführt, fraglich ist jedoch, ob der Eersteller hier einen kreativen Spielraum hat. Das Ergebnis sollte ja möglichst nah an der Vorlage liegen. Auch eine individuelle Handschrift des Künstlers ist dabei eher schwierig. In den meisten Fällen wird man nicht merken von welchem Propmaker ein bestimmtes Rüstungsteil gefertigt wurde.
Aber auch hier muss man wieder die Tätigkeit im gesamten betrachten.

Jemand der nur Waffen herstellt, wird es deutlich schwerer haben dem Finanzamt darzulegen, dass hier eine eigen schöpferische künstlerische Tätigkeit vorliegt, als jemand der sowohl Waffen, Rüstungen, und Props macht und damit einen deutlich kreativeren Spielraum hat.

Insgesamt sehe ich aber die reine Herstellung eher als gewerblich an, da eben versucht wird eine Vorlage möglichst genau umzusetzen. Dabei besteht noch deutlich weniger Spielraum als bei einem Cosplayer selbst, der das ganze dann auch entsprechend in Szene setzen muss, Details zusätzlich anbringen oder weglassen kann.

Genauso sehe ich es außerdem auch beim 3D-Druck. Wenn jemand nur Dateien aus dem Internet nimmt und diese für andere Menschen druckt, handelt es sich meiner Einschätzung nach um eine gewerbliche Tätigkeit. Wenn die Datei für den Druck selbständig erstellt werden muss, so muss man eventuell wieder diskutieren ob eine künstlerische Tätigkeit besteht. Man versucht ja hauptsächlcih eine bereits vorgegebene Vorlage (z.B. Waffe aus Computerspiel) möglichst genau umzusetzen.

Aber auch hier müsst ihr das mit dem Finanzamt klären und es dem Bearbeiter entsprechend erklären, damit er das verstehen kann.

4. Unterschiede zwischen selbstständig und gewerblich

Wenn du Cosplay oder Streaming als Nebenberuf ausüben möchtest und kein Vermögen damit verdienst, ist der Unterschied zwischen beidem gar nicht so groß.

Wer ein Gewerbe anmeldet muss mit einer Anmeldegebühr zwischen 10-50€ rechnen (abhängig von der Stadt). Das ist aber auch schon das schlimmste. Denn alle weitere Grenzen sind meist so hoch, dass ein „normaler“ Cosplayer oder Streamer sie gar nicht erreicht.
Die nächste Grenze liegt nämlich erst bei einem jährlichen Gewinn (also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) von über 5200€. Denn dann ist man als Gewerbetreibender verpflichtet IHK/HWK Beiträge zu zahlen.
Die nächste Grenze liegt bei einem Gewinn von über 24.500€, denn ab diesem Betrag zahlt der Gewerbetreibende Gewerbesteuer.

Fazit: Insgesamt lässt sich also sagen, dass die Selbständigkeit einfacher und günstiger ist als das Gewerbe. Willst du aber auf Nummer sicher gehen und Streit mit dem Finanzamt vermeiden, kannst du ein Gewerbe anmelden – damit liegst du eigentlich nie falsch.

Tipp

Nach meiner Einschätzung ist es bei kleinen Verlusten oder Gewinnen dem Finanzamt egal ob ihr für eure Nebentätigkeit ein Gewerbe anmeldet oder eine freiberufliche Tätigkeit, da das steuerlich kein Unterschied besteht. Daher ist es vermutlich oft möglich in den Bereichen Cosplay und Streamen eine selbständige Tätigkeit anzumelden.

Solltet ihr jedoch wissen, dass es sich bei eurer Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, würde ich euch empfehlen es nicht auf einen Streit mit dem Finanzamt ankommen zu lassen. Im schlimmsten Fall kommt das Gewerbeamt und verhängt ein Ordnungsgeld aufgrund der Nicht-Anmeldung. Und das ist vermutlich ein paar Euro teurer als die Gewerbeanmeldung selbst.

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Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitesten zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Dieser Text stellt in keiner Art und Weise eine professionelle Steuerberatung dar und ersetzt diese auch nicht.

Evelyn

Ich bin deutsche Cosplayerin seit über 8 Jahren. Den Cosplay Blog habe ich seit 2019 selbst aufgebaut! 2012 habe ich meine Ausbildung als Bauzeichnerin im Fachbereich Ingenieurbau erfolgreich abgeschlossen. Ab 2020 habe ich meine Karriere im Bereich des Marketing Managements begonnen. Neben meiner Tätigkeit als Managerin bin ich außerdem als Grafik Designerin tätig.

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